Förderung & Finanzierung27. September 20265 Min. Lesezeit

PV-Förderung in Bayern 2026: Diese vier Wege führen wirklich zum Zuschuss

Ein eigenes bayerisches Förderprogramm gibt es für Privathaushalte nicht mehr. Wer 2026 eine Anlage bauen lässt, kann trotzdem sparen – über Kredit, kommunale Zuschüsse, Einspeisevergütung und Steuer.

Die Nachfrage bei uns zeigt dasselbe Bild: Fast jeder fragt zuerst nach der Förderung – und ist dann verunsichert, weil die Angaben im Netz auseinandergehen. Hier die ehrliche Einordnung für Bayern.

Kein Landesprogramm mehr

Das PV-Speicher-Programm im Rahmen des 10.000-Häuser-Programms ist ausgelaufen, ein Nachfolgeprogramm für private Eigenheime gibt es in Bayern 2026 nicht. Wer sich davon nicht abschrecken lässt, nutzt stattdessen vier Bausteine.

1. Der zinsgünstige KfW-Kredit 270

Der Kredit „Erneuerbare Energien – Standard“ des Programms 270 finanziert PV-Anlagen und Batteriespeicher zu vergünstigten Konditionen. Der Antrag läuft über Ihre Hausbank und muss gestellt sein, bevor das Vorhaben beginnt.

2. Kommunale Zuschüsse – der Blick lohnt sich

Viele Städte und Gemeinden fördern Photovoltaik direkt. In München läuft das Programm „Klimaneutrale Gebäude“, die Stadt Regensburg zahlt seit 1. Januar 2026 wieder Zuschüsse, inzwischen auch für die Erweiterung oder Erneuerung bestehender Anlagen. Die wichtigste Regel gilt überall: Der Antrag muss vor dem Baubeginn gestellt werden – wer zuerst montieren lässt, geht leer aus. Für den Landkreis Aichach-Friedberg fragen Sie am besten direkt bei Ihrer Gemeinde nach, was dort aktuell offen ist.

3. Die Einspeisevergütung

Wer Strom ins Netz einspeist, erhält dafür eine Vergütung nach EEG. Für Inbetriebnahmen zwischen 1. August 2026 und 31. Januar 2027 liegt der Wert für Anlagen bis 10 kWp bei 7,70 Cent pro Kilowattstunde bei Teileinspeisung und bei 12,22 Cent bei Volleinspeisung. Da Netzstrom rund das Vierfache kostet, bleibt der Eigenverbrauch fast immer die bessere Rechnung.

4. Steuer: null Prozent und keine Einkommensteuer

Auf Lieferung und Installation von Modulen, Wechselrichtern und Speichern für Wohngebäude fällt keine Umsatzsteuer an – der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG gilt seit 2023. Bei Anlagen bis 30 kWp auf oder an Wohngebäuden gilt die Voraussetzung in der Regel ohne Nachweis als erfüllt. Dazu kommt: Einnahmen aus solchen Anlagen bleiben nach § 3 Nr. 72 EStG bis 30 kWp installierter Leistung einkommensteuerfrei – an weitere Bedingungen geknüpft, die Ihr Steuerberater für Sie prüft.

Förder-Check vor dem Angebot

Wir sagen Ihnen beim Vor-Ort-Termin, welche Programme in Ihrer Gemeinde offen sind und welche Fristen Sie einhalten müssen. So scheitert der Zuschuss nicht daran, dass die Montage schon fertig ist.

Zurückliegender Beitrag: EEG-Reform: Wer seine PV-Anlage noch 2026 ans Netz bringt, behält die Vergütung

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